Startseite » Wandelskills » Gesellschaftsgestaltung » Wie schreibt man einen Antrag?

Wie schreibt man einen Antrag?

von Sascha Jabali-Adeh

Hat man einen Sitz in einem politischen Gremium - wie beispielsweise im Gemeinderat - so eröffnen sich so einige Möglichkeiten. Eine davon ist das Verfassen und Einbringen eines Antrags. Das heißt, dass man Ideen, die man von seiten einer Stadt oder Gemeinde umsetzen möchte, vorschlagen kann. Über die Anträge wird dann, sobald sie auf die Tagesordnung kommen, in einer Gemeinderatssitzung abgestimmt.

Wo kann man sich informieren?

Die Rahmenbedingungen für einen Antrag sind in den unterschiedlichen Gemeindeordnungen bzw. Stadtrechten geregelt. Diese findet ihr entweder im Rechtsinformationssystem des Bundes oder auf der Homepage eurer Gemeinde bzw. der Landesregierung.

Wie schreibt man einen Antrag?

Grundsätzlich gilt, dass jeder Antrag eine Bestimmung seiner Form braucht. Es muss also klar benannt werden, ob es sich um einen gewöhnlichen „selbstständigen Antrag“, oder z.B. um einen „Dringlichkeitsantrag“ oder einen „Abänderungsantrag“ etc. handelt.

Außerdem empfiehlt es sich, die Gedanken und Absichten hinter dem Antrag in Form eines Erklärungstextes in den Antrag zu schreiben, damit die KollegInnen im Gemeinderat und die MitarbeiterInnen des Magistrats bzw. der Gemeinde nachvollziehen können, worum es in dem Antrag geht. Hierbei ist zu bedenken, dass man nicht bei jedem Gespräch über diesen Antrag dabei bist und ihn erklären kann. Er sollte also möglichst selbsterklärend formuliert sein.

Was in einem Antrag auf jeden Fall enthalten sein sollte, ist ein „Beschluss-Text“ in dem nach dem erklärenden Teil noch einmal konkret zusammengefasst wird, welchen Auftrag der Gemeinderat, als oberstes Organ der Stadt/Gemeinde, an die Stadtregierung bzw. die MitarbeiterInnen der Gemeinde zur Umsetzung erteilt.

Das klingt sehr bestimmend. Durch die derzeit strikte, hierarchische Organisationsstruktur unserer Gremien ist es auch so – ein mehrheitlich beschlossener Antrag ist wie im Beschlusstext festgeschrieben umzusetzen. Daher ist es wichtig, die Auswirkungen eines Beschlusses möglichst gründlich zu bedenken und sich zur Machbarkeit auch Feedback von anderen Menschen, im besten Falle von direkt Betroffenen bzw. den zuständigen Stellen zu holen, ohne dies unhinterfragt zu übernehmen.

Beispiele und Muster

Beispiele für Anträge sind in der gleichnamigen Kategorie auf unserer Homepage zu finden.

Muster-Vorschläge  für einen Selbstständigen Antrag, einen Abänderungsantrag und einen gemeinsamen Dringlichkeitsantrag, können hier runtergeladen werden.

 

Ein Auszug aus dem Villacher Stadtrecht:

§ 41 Anträge
(1)Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.
(2)Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen.
(3)Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.
(4)Die selbständigen Anträge sind vom Vorsitzenden vor dem Eingehen in die Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§  37 Abs. 1 und 3), zu verlesen und dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(5)Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden.

§ 42 Dringlichkeitsanträge
(1)Soll ein selbständiger Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muss er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet und von mindestens vier Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein.
(2)Über die Frage Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 37 Abs. 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3)Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.
(4)Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates oder die Geschäftsordnung, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuss zur Vorberatung zuzuweisen.